Satzung Bushido Potsdam e.V.

Stand: 10. Mai 2014

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der am 03.06.2002 in Potsdam gegründete Verein führt den Namen „Bushido Potsdam“.
Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

§ 2 Zusatz

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

II. Gegenstand und Aufgaben

§ 3 Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Arbeit mit Kindern und der Jugend auf dem Gebiet des Karatesports.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein verfolgt das Ziel der Popularisierung des Karatesports und der Gesunderhaltung der Mitglieder und Gäste durch regelmäßige sportliche Betätigung.

§ 4 Gäste

Jede natürliche Person kann sich als Gast über Ziele und das Vereinsleben informieren. In der Regel wird hierfür eine Zeit von 4 Wochen festgelegt. In dieser Zeit kann jede oben genannte Person am Vereinsleben nach den Regeln der Satzung teilnehmen.

III. Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

  1. ordentliche Mitglieder (Volljährige, die am Trainingsbetrieb teilnehmen)
  2. passive Mitglieder (Erziehungsberechtigte von Mitgliedern unter 16 Jahren, die selbst nicht am
    Trainingsbetrieb teilnehmen)
  3. Kinder (bis incl. 13 Jahre)
  4. Jugendliche (14–17 Jahre)
  5. Ehrenmitglieder
  6. Ruhende Mitglieder, Mitglieder, die nicht aktiv am Trainingsbetrieb teilnehmen.

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s)/in erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch erhoben werden. Dieser hat innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. Die Entscheidung obliegt dann der Mitgliederversammlung. Teilnehmer an Kursen haben die Möglichkeit Mitglieder auf kurze Zeit zu werden. (Kurzzeitmitglieder).

§ 6 Mitgliederrechte und Ordnungsmaßnahmen

Das aktive und passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder und passive Mitglieder (§5).
Stimmberechtigt sind ausschließlich:

  • Ordentliche Mitglieder: 1 Stimme pro Mitglied
  • Jugendliche ab 16 Jahren: 1 Stimme pro Mitglied
  • Passive Mitglieder: 1 Stimme pro Mitglied

Das Stimmrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.
Bei Verstoß gegen die Satzung sowie Störungen des Sportbetriebes, hierzugehören auch die Diskreditierung des Vereins und kriminelle Handlungen, können folgende Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder zur Anwendung gebracht werden:

  • Verwarnung, Verweis, Ermahnung
  • Geldbußen
  • Verminderung besonderer Befugnisse
  • Verminderung der Mitgliedsrechte
  • Ausweisung (Hausverbot)
  • Ausschluß

Diese Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder dürfen nur im Einklang mit den Rechts- und Ordnungsmaßnahmen der zuständigen Fachverbände stehen.
Diese Rechts

und Ordnungsmaßnahmen werden durch den Vorstand beantragt und durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu
gewähren. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds.
  2. durch  Kündigung,  der  4  Wochen  vor  Ablauf  des  Quartals  zum  Ende  des  laufenden  Quartals gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
  3. durch  Ausschluss  bei  vereinsschädigendem  Verhalten.  Der  Vorstand  beschließt  den  Ausschluss. Dem Auszuschließenden  ist  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  zu  geben.  Der  Ausschlussbeschluss  ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss  kann  der Auszuschließende  schriftlich  die  nächste  Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet (§ 6).
  4. durch  Streichung  aus  dem  Mitgliedsverzeichnis,  wenn  ein  Mitglied 3 Monate  mit  der  Entrichtung der Vereinsbeiträge  in  Verzug  ist  und  trotz  erfolgter  schriftlicher  Mahnung  diese  Rückstände  nicht bezahlt  oder sonstige  finanzielle  Verpflichtungen  dem  Verein  gegenüber  nicht  erfüllt  hat.  Die Streichung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss.
  5. Mitglieder,   die   den   Verein   durch   Kündigung   oder  Ausschluss  verlassen,  verlieren  jeglichen Anspruch auf Vereinseigentum, einschließlich des Vereinsvermögens.
  6. Die  finanziellen  Verpflichtungen  eines  Mitgliedes  gegenüber  dem  Verein bleiben trotz Beendigung des Mitgliedsverhältnisses   bestehen.  Die  Forderung  des  Vereins  wächst  bis  zum  Datum  der Streichung, des Ausschlusses oder dem Wirksamwerden der Kündigung weiter an.

IV. Organe

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf schriftlichen Antrag von 30 % der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang, Medien bzw. Bekanntgabe durch die jeweiligen Trainer/in während der Trainingszeiten. Mitglieder, die sich zu dieser Zeit schriftlich entschuldigt haben, werden postalisch benachrichtigt.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ⅔-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss in der nächsten Versammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
  2. Feststellung der Jahresrechnung
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  7. Wahl des Vorstandes
  8. Wahl der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeister/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Bei ausscheidenden Vorstandsmitgliedern kann ein stimmberechtigtes Mitglied adaptiert werden, zum vollen Mitglied bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende. Ist dieser nicht zugegen, fällt dieses Recht dem/der Stellvertreter/in zu.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Referenten ernennen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

V. Finanzen

§ 11 Beiträge und Gebühren

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge regelt die Gebührenordnung.

Im Verein dürfen Gäste entsprechend § 4 trainieren. Die Höhe des Beitrages regelt die Gebührenordnung.

Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die erforderlichen Ausgaben des Vereins getilgt. Die Ausgaben werden durch den Vorstand definiert und entsprechend der Satzung der Mitgliederversammlung, wie in § 9 festgelegt, zur Prüfung vorgelegt.

Alles Weitere regelt die Gebührenordnung. Sie wird durch den Vorstand erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Vl. Schlussbestimmungen

§ 13 Auflösung/Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere der unmittelbaren und ausschließlichen Förderung und Verbreitung des Karatesports zu verwenden.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

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